Streupflicht wegen Eis- und Schneeglätte
16.01.2025
Es wird hiermit auf die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 26. Oktober 1989 hingewiesen.Nach dieser Satzung sind die Straßenanlieger (Eigentümer und Besitzer z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben, verpflichtet, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten, die Gehwege und, falls keine Gehwege vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1,00 m zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen, sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht am Rand der Fahrbahn anzuhäufen. Die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe sind so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mind. 1,00 m zu räumen. Die Gehwege müssen werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet um 20:00 Uhr. Wir machen darauf aufmerksam, dass Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
Parkende Fahrzeuge können den Winterdienst behindern!
Parkende Autos in Kurvenbereichen, in engen Straßen und an Kreuzungen behindern und/oder verzögern den Winterdienst erheblich. Wir bitten Sie deshalb, in den Wintermonaten an kritischen Stellen keine Fahrzeuge abzustellen, damit der Winterdienst reibungslos und zügig durchgeführt werden kann.