Streupflicht wegen Eis- und Schneeglätte
05.12.2025
Straßenanlieger (Eigentümer, Mieter, Pächter) müssen innerhalb der Ortslage Gehwege bzw. ersatzweise einen 1 m breiten Streifen reinigen, Schnee räumen und bei Glätte streuen.Geräumter Schnee ist auf der eigenen Fläche bzw. am Fahrbahnrand zu lagern; Straßenrinnen und Einläufe sind freizuhalten, damit Schmelzwasser abfließen kann.
Für jedes Grundstück ist ein mindestens 1 m breiter Zugang zur Fahrbahn freizuhalten.
Zeiten:
werktags bis 7 Uhr
sonn- und feiertags bis 8 Uhr
bei erneutem Schneefall sofort nachräumen
Pflicht endet um 20 Uhr
Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Parkende Fahrzeuge können den Winterdienst behindern!
Parkende Autos in Kurvenbereichen, in engen Straßen und an Kreuzungen behindern und/oder verzögern den Winterdienst erheblich. Wir bitten Sie deshalb, in den Wintermonaten an kritischen Stellen keine Fahrzeuge abzustellen, damit der Winterdienst reibungslos und zügig durchgeführt werden kann.
