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Schwimmbecken und Pools im eigenen Garten

16.01.2025
Die Badezeit hat begonnen. Einen eigenen Pool im Garten zu haben ist wunderbar. Aber wie befülle ich das Becken? Wie viel Wasser benötigt der Pool? Soll ich zum Befüllen Trinkwasser aus der öffentlichen Leitung nehmen? Oder Wasser aus einem Gartenbrunnen? Und wohin mit dem gebrauchten Wasser?

Das Kommunal- und Prüfungsamt und das Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz des Landratsamtes Emmendingen haben auf die gängigsten Fragen Hinweise zum Befüllen und Entleeren von Swimmingpools zusammengestellt. Bitte beachten Sie die Hinweise, damit das Befüllen und Entleeren Ihres Pools kein teures "Vergnügen" wird.

Hinweise zur Befüllung und Entleerung von Schwimmbecken und Pools auf privaten Grundstücken:
1. Befüllung
Die Befüllung von Schwimmbecken/Pools erfolgt i. d. R. mit Frischwasser aus dem Trinkwassernetz. Man kann nicht davon ausgehen, dass Grundwasser qualitativ immer unbedenklich ist. Daher ein Appell an alle Poolbesitzer, nur hygienisch einwandfreies Wasser mit Trinkwasserqualität für die Pools zu verwenden.

Rechtslage:
Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, müssen die Wasserabnehmer nach den gemeindlichen Wasserversorgungssatzungen ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser decken. Dies gilt auch für die Befüllung von privaten Schwimmbecken/Pools (Anschluss- und Benutzungszwang). Eine Entnahme von Trinkwasser ohne Wasserzähler gilt als Wasserdiebstahl und kann strafrechtlich geahndet werden.
Eine Entnahme aus einem eigenen Brunnen ist nur zulässig, wenn für diesen Zweck eine wasserrechtliche Erlaubnis der unteren Wasserbehörde vorliegt. Diese wird i.d.R. innerorts aus Vorsorge- und Grundwasserschutzgründen für die Befüllung von Schwimmbecken/Pools im Privatbereich aufgrund des Klimawandels und des sich zunehmend einstellenden Wassermangels in den Sommermonaten nicht mehr erteilt. Es besteht hierfür auch keine Notwendigkeit, da es die Möglichkeit gibt, hygienisch einwandfreies Wasser aus dem öffentlichen Netz zu verwenden.

2. Entleerung
Poolwasser muss generell über die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation entsorgt werden. Bei Pools am Haus ist dies in der Regel kein Problem, in Kleingartenanlagen jedoch schon. Wenn keine öffentliche Abwasserentsorgung möglich ist, müssen Abwasserentsorger das Poolwasser mit einem Fahrzeug abpumpen und ordnungsgemäß entsorgen.
Wasser, das nach der Nutzung als „Schwimmbadwasser“ anfällt, ist Abwasser im Sinn des Wassergesetzes: Hierzu zählen nicht nur große Schwimmbecken, sondern auch die mobilen größeren Pools, die im Sommer im Garten aufgestellt werden. Das „Schwimmbadabwasser“ darf daher nicht auf dem Grundstück versickert, in den
Regenwasserkanal oder ein Gewässer eingeleitet, sondern muss in den öffentlichen Schmutzwasserkanal geleitet werden!
Wenn behandeltes Wasser aus dem Pool einfach versickert, in einen Regenwasserkanal oder sogar in ein natürliches Gewässer fließt, kann dies nicht nur einen negativen Einfluss auf Pflanzen haben, sondern kann auch zu einer Schädigung von Wasser- und Bodentieren sowie des Grundwassers führen.

Rechtslage:
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 54 Abs. 1 WHG) ist das Wasser, welches durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verändert worden ist, als Schmutzwasser und somit als Abwasser einzustufen. Dieses Abwasser muss nach den aktuellen Regelungen der Wassergesetze der beseitigungspflichtigen Kommune zur ordnungsgemäßen Entsorgung in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation überlassen werden.
Wasser in Schwimmbecken/Pools wird bereits durch das Baden in seinen Eigenschaften (z.B. hygienisch) verändert. Dies gilt auch völlig unabhängig von möglichen chemischen Zusätzen. Darüber hinaus stellt eine chemische Aufbereitung (wie durch z.B. Chlor etc.) eine zusätzliche Veränderung der Eigenschaften des Wassers in Schwimmbecken/Pools dar, das bei Einleitung in den Untergrund den Boden und das Grundwasser in unzulässiger Weise nachteilig beeinflusst.

3. Gebühren
Die Wasser- und die Schmutzwassergebühr wird nach der Trinkwassermenge berechnet. Die Schmutzwassergebühr entspricht demzufolge der Wassermenge, die bei der Befüllung des Pools über den Hauptwasserzähler bzw. des zusätzlichen geeichten Wasserzählers gemessen wurde. Eine Minderung der Schmutzwassergebühr ist nicht möglich, da (wie unter 2. erläutert) das Poolwasser als Schmutzwasser einzustufen ist.

Nähere Informationen über die aktuelle Höhe der Wasser- und Schmutzwassergebühr erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

4. Überwachung durch die Gemeinde
Der Anschluss- und Benutzungszwang ergibt sich aus der Gemeindeordnung (§ 11). Die Einzelheiten sind in der Wasserversorgungs- sowie der Abwassersatzung der Gemeinde geregelt. Die Gemeinde hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften der Satzungen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden (§ 11 GemO; § 44 Abs. 6 sowie § 46 Abs. 6 WG B-W).
Hierzu hat die Gemeinde sowohl ein Auskunftsrecht als auch ein Zutrittsrecht auf das Grundstück und kann somit im Bedarfsfall Kontrollen durchführen (§ 11 GemO, § 99 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a KAG). Ein Verstoß gegen den Anschluss- und Benutzungszwang stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 142 GemO).