Dauernde Einbuße der Beweglichkeit
Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 kann das Versorgungsamt beim jeweiligen Landratsamt eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit feststellen. Erforderlich ist die Beeinträchtigung der Fähigkeit, sich körperlich zu bewegen.
Eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit kann sowohl auf einem Schaden des Stütz- und Bewegungsapparates beruhen als auch auf die Schädigung von Organen zurückzuführen sein (z.B. bei Herz- und Lungenfunktionsstörungen mit einem GdB von 30). Sie kann auch bei inneren Krankheiten vorliegen, beispielsweise bei Schäden an den Sinnesorganen (z.B. bei einer Seh- oder Hörbehinderung mit einem GdB von 30).
Vertiefende Informationen
Diese Einstufung ermöglicht die Inanspruchnahme eines Freibetrags bei der Einkommensteuer.
Freigabevermerk
04.03.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg
Lebenslagen
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Pfarrfest
Wo: Kath. Kirche
Veranstalter: Katholische Kirchengemeinde
Kaffee, Kuchen, Singen
Wo: Begegnungsstätte Am Roteux- Platz
Veranstalter: Vörstetter Miteinander e.V
Gemeinderatssitzung
Wo: Bürgersaal
Veranstalter: Gemeinde Vörstetten
VdK- Radtour
Wo: Abfahrt HRH
Veranstalter: VdK OV Vörstetten
Gottesdienst Roteux
Wo: Begegnungsstätte Am Roteux- Platz
Veranstalter: Ökumenischer Gottesdienst
![Symbolbild: Feuerwehr-Auto (für wichtige Rufnummern) Symbolbild: Feuerwehr-Auto (für wichtige Rufnummern)](/clips/wichtige-rufnummern.png)
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