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Jugend- und Auszubildendenvertretung

Jugendliche und Auszubildende können sich in Betrieben oder in der öffentlichen Verwaltung zu Interessenvertretungen zusammenschließen: in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV).

In Betrieben der Privatwirtschaft wird die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt, in Dienststellen der öffentlichen Verwaltung durch das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG).

Jugend- und Auszubildendenvertretung in Betrieben der Privatwirtschaft

Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung kann gebildet werden, wenn es im Betrieb einen Betriebsrat und fünf wahlberechtigte Jugendliche oder zur Berufsausbildung Beschäftigte gibt.

Als wahlberechtigt gelten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die jünger als 18 Jahre sind oder sich in einer Berufsausbildung befinden unabhängig vom Alter. Als Jugend- und Auszubildendenvertreter können alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gewählt werden, die nicht älter als 25 Jahre oder zur Berufsausbildung beschäftigt sind. Die Wählbarkeit hängt nicht von einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit oder einer Nationalität ab. Die Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt.

Die Anzahl der Vertreter oder Vertreterinnen der Jugend- und Auszubildendenvertretung richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden. Die genaue Anzahl ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.

Zu den Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung gehört es, die besonderen Belange der Jugendlichen und Auszubildenden wahrzunehmen, besonders in Fragen der Berufsausbildung und der Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis nach der Ausbildung. Daneben sollen sie auf die betriebliche Gleichstellung der Geschlechter und eine Integration Auszubildender mit Migrationshintergrund achten.

Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Jugend- und Auszubildendenvertretung an allen Besprechungen mit dem Arbeitgeber zu beteiligen, in denen Belange der Jugendlichen oder Auszubildenden besprochen werden. Außerdem kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden.

Sofern in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehen, ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten. Bestehen in einem Konzern mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen, kann eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung errichtet werden.

Jugend- und Auszubildendenvertretung in Dienststellen der öffentlichen Verwaltung

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) in Dienststellen der öffentlichen Verwaltung enthält das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) einige abweichende Regelungen:

JAVen werden in Dienststellen gebildet, in denen es eine Personalvertretung gibt und zu denen in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Beschäftigte gehören, die nicht älter als 18 Jahre sind oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. Bestehen in einer Dienststelle mehrere JAV (z.B. in Außenstellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle), ist neben diesen eine Gesamt-JAV zu bilden. Im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen können Stufen-JAV gebildet werden; bei Bezirkspersonalräten Bezirks-JAV und bei Hauptpersonalräten Haupt-JAV. In die Gesamt- oder Stufen-JAV entsendet jede JAV ein Mitglied.

Wahlberechtigt zu einer JAV sind grundsätzlich alle Jugendlichen und alle in Ausbildung Stehenden ohne Altersbegrenzung. Wählbar in die JAV sind grundsätzlich alle Beschäftigten, die nicht älter als 26 sind sowie alle in Ausbildung Stehenden unabhängig vom Alter, wenn sie am Wahltag seit zwei Monaten der Dienststelle angehören.

Die Wahlen finden alle zweieinhalb Jahre statt, im Wechsel zusammen mit den regelmäßigen Wahlen des Personalrats in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli und sonst in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Januar. Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der Anzahl der Jugendlichen und Auszubildenden in einer Dienststelle:

  • 5 bis 20 Jugendliche und Auszubildende: 1 Person
  • 21 bis 50 Jugendliche und Auszubildende: 3 Personen
  • 51 bis 200 Jugendliche und Auszubildende: 5 Personen
  • mehr als 200 Jugendliche und Auszubildende: 7 Personen

Zu den Aufgaben der JAV nach dem LPVG gehört vor allem, Maßnahmen beim Personalrat zu beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Berufs- oder Dienstverhältnis. Ferner wacht sie über die Einhaltung von Vorschriften zugunsten Jugendlicher und Auszubildender oder trägt berechtigte Anregungen und Beschwerden von Jugendlichen und Auszubildenden an den Personalrat heran. Die JAV kann auch beim Personalrat Maßnahmen beantragen, die der Gleichstellung von weiblichen und männlichen Jugendlichen und Auszubildenden, der Eingliederung von Jugendlichen und Auszubildenden mit Migrationshintergrund oder auch dem Umweltschutz und Klimaschutz in der Dienststelle dienen.

Ein Mitglied der JAV kann an Vorstellungsgesprächen zur Besetzung von ausgeschriebenen Ausbildungsplätzen und auf Verlangen der betroffenen Jugendlichen und Auszubildenden auch an Personalgesprächen teilnehmen.

Behandelt der Personalrat Angelegenheiten, die besonders Jugendliche und Auszubildende betreffen, kann die gesamte JAV an der Beratung teilnehmen. In diesen Angelegenheiten hat die JAV Stimmrecht. An der Behandlung anderer Angelegenheiten im Personalrat kann ein von der JAV entsandtes Mitglied beratend teilnehmen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium und das Sozialministerium haben ihn am 14.12.2023 freigegeben.

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