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Güterstand

Heiraten Sie, leben Sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das ist eine gesetzlich vorgeschriebene Folge der Eheschließung.

Die Zugewinngemeinschaft bedeutet: Die Vermögen der Eheleute bleiben selbständig, jeder verwaltet sein eigenes Vermögen. Sie müssen aber bestimmte Beschränkungen beachten, die den jeweils anderen schützen.

Endet die Ehe, wird der Zugewinn zwischen den Eheleuten ausgeglichen. Dazu werden die jeweiligen Anfangs- und Endvermögen verglichen. Der Ehemann oder die Ehefrau mit dem geringeren Zugewinn erhält einen Anspruch auf Ausgleich.

Sie können aber vom gesetzlichen Normalfall abweichen und eigene Vereinbarungen zum Güterstand treffen:

  • Eine Möglichkeit ist die Gütertrennung. Hier bleibt das Eigentum der Eheleute getrennt. Beide verzichten auf den Zugewinnausgleich.
  • Eine weitere Möglichkeit ist die Gütergemeinschaft. Hier entsteht gemeinschaftliches Eigentum an den meisten vor und während der Ehe erworbenen Gegenständen.

Gütertrennung und Gütergemeinschaft werden meistens in einem Ehevertrag vereinbart. Dieser muss notariell beurkundet werden. Im Ehevertrag lassen sich auch Unterhalt, Altersvorsorge und erbrechtliche Fragen regeln.
Sie können den Güterstand nachträglich einvernehmlich ändern.

Freigabevermerk

Stand: 29.12.2023

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

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