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Erbenhaftung

Mit dem Erbfall gehen auf Sie als Erben auch die Verpflichtungen über, die der Erblasser zu Lebzeiten eingegangen ist. Sie übernehmen also nicht nur die Rechte des Erblassers, sondern auch dessen Pflichten und haften daher auch für die zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Schulden des Erblassers.

Darüber hinaus haften Sie auch für die durch den Erbfall entstehenden Schulden, wie beispielsweise Pflichtteilsansprüche, schuldrechtliche Ansprüche aufgrund eines Vermächtnisses oder Gebühren. Auch Nachlasserbenschulden können auf Sie zukommen. Dies sind beispielsweise Verpflichtungen aus Rechtsgeschäften, die dem Nachlass zugutekommen (z.B. Kosten für die Schließung eines Betriebes oder Instandhaltungsmaßnahmen hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Hauses).

Wichtig: Ab der Annahme der Erbschaft haften Sie nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit Ihrem eigenen Privatvermögen.

Sie können Ihre Haftung aber auf den Nachlass beschränken, indem Sie

  • beim zuständigen Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen,
  • beim Insolvenzgericht des Wohnsitzes des Erblassers das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen oder
  • unter bestimmten Voraussetzungen die Dürftigkeitseinrede erheben.

Durch die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass auf einen Verwalter über. Die Nachlassgläubiger können nicht mehr auf Ihr Eigenvermögen zugreifen.

Sie können die Zahlung an die Nachlassgläubiger insofern verweigern, als der Nachlass hierfür nicht ausreicht.

Hinweis: Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so sind Sie als Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn Sie von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für die Gläubiger als Beauftragter zu führen gehabt hätten.

Tipp: Wenn Sie ausschließen möchten, mit weiteren unerwarteten Forderungen konfrontiert zu werden, ist die Durchführung eines sogenannten Aufgebotsverfahrens empfehlenswert. Die Gläubiger des Erblassers werden dadurch aufgefordert, der zuständigen Stelle innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, welche Forderungen sie noch gegen den Erblasser haben. Versäumt es ein Gläubiger, seine Forderung rechtzeitig anzumelden, muss er sich grundsätzlich mit dem begnügen, was am Ende von der Erbschaft noch übrig ist.

Bei einer Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe bis zur Teilung des Nachlasses die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 19.06.2024 freigegeben.

Lebenslagen

Termine
So, 30.06.2024 10:30 Uhr
Pfarrfest
Wo: Kath. Kirche
Veranstalter: Katholische Kirchengemeinde
Di, 02.07.2024 15:00 Uhr
Kaffee, Kuchen, Singen
Wo: Begegnungsstätte Am Roteux- Platz
Veranstalter: Vörstetter Miteinander e.V
Mo, 08.07.2024 19:30 Uhr
Gemeinderatssitzung
Wo: Bürgersaal
Veranstalter: Gemeinde Vörstetten
Do, 11.07.2024 14:00 Uhr
VdK- Radtour
Wo: Abfahrt HRH
Veranstalter: VdK OV Vörstetten
Fr, 12.07.2024 16:00 Uhr
Gottesdienst Roteux
Wo: Begegnungsstätte Am Roteux- Platz
Veranstalter: Ökumenischer Gottesdienst
Symbolbild: Feuerwehr-Auto (für wichtige Rufnummern) wichtige Rufnummern