Nichtraucherschutz
Um Sie als Nichtraucher vor den gesundheitlichen Risiken des Rauchens zu schützen, gibt es eine Reihe von gesetzlichen Maßnahmen.
Rauchverbote
Es gelten Rauchverbote in folgenden Einrichtungen:
- Schulen, auch solche in freier Trägerschaft
- Jugendhäuser
- Kindertageseinrichtungen
- Behörden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes und der Kommunen (z.B. Hochschulen, Gerichte, Theater, Museen, Sport- und Mehrzweckhallen)
- Krankenhäuser, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen
- Gaststätten
Ausnahmen:
- In Gaststätten ist beispielsweise das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen erlaubt, wenn diese in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.
- Diskothekenbetreiber dürfen separate und entsprechend gekennzeichnete Raucherräume einrichten, wenn der dafür vorgesehene Raum keine Tanzfläche hat und der Zutritt zur Diskothek nur für volljährige Gäste erlaubt ist.
- In Gaststätten unter 75 Quadratmetern Gastfläche, die über keinen Nebenraum verfügen, darf der Betreiber das Rauchen erlauben,
- wenn die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist,
- nur volljährige Gäste die Gaststätte betreten dürfen und
- keine oder lediglich kalte Speisen einfacher Art angeboten werden.
- Ausgenommen vom Rauchverbot sind auch Festzelte, die Außengastronomie sowie das gastronomische Reisegewerbe.
In zahlreichen Unternehmen gelten generelle Rauchverbote oder es darf nur in bestimmten Bereichen geraucht werden. Sonderregelungen gelten auch für den Bahn- und den Flugverkehr einschließlich der Bahnhöfe und Flughäfen.
Verkaufsverbot von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen und deren Behältnissen an Kinder oder Jugendliche
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen gemäß dem Jugendschutzgesetz Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
Verpflichtende Gesundheitswarnhinweise auf Zigarettenpackungen
Hersteller müssen auf Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen Warnhinweise über die gesundheitsschädlichen Auswirkungen des Rauchens anbringen (z.B. "Rauchen kann tödlich sein.").
Werbeeinschränkungen und -verbote
Begriffe wie "leicht", "ultra leicht", "light" sind sowohl in der Werbung als auch im Markennamen der Zigaretten verboten. Grund dafür ist, dass diese Begriffe den falschen Eindruck erwecken, dass manche Produkte weniger schädlich beziehungsweise schädlicher als andere seien. Außerdem dürfen keine Werbeaussagen gemacht werden, die sich nicht durch Daten belegen lassen.
Verbote gibt es auch für Werbung, die besonders Jugendliche zum Rauchen anregt. In Kinos ist Tabakwerbung vor 18 Uhr verboten. Im Fernsehen, Hörfunk, Internet und Printmedien darf nicht für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter geworben werden. Ausnahme: gedruckte Veröffentlichungen, die ausschließlich für im Handel mit Tabakerzeugnissen oder elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern tätige Personen bestimmt sind.
Vertiefende Informationen
Nichtraucherschutz in Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage
Landesnichtraucherschutzgesetz
Freigabevermerk
16.06.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg
Lebenslagen
- Verbraucherschutz und Ernährung
- Eich- und Beschusswesen
- Ernährung und Lebensmittelsicherheit
- Finanzdienstleistungen und Beschwerdeverfahren
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- Kundenrechte im Handel
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- Strom- und Gaspreise
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