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Lebensmittelüberwachung - gesetzliche Informationen für Verbraucher im Portal "Verbraucherinfo-BW"

Die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher unter Namensnennung des Produktes und des verantwortlichen Unternehmers informieren bezüglich:

  1. Überschreitungen gesetzlich festgelegter Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen und
  2. das Vorhandensein eines nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffs oder
  3. unter bestimmten Voraussetzungen alle sonstigen gravierenden Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen.

Der Verdacht eines Verstoßes muss auf Grund von Tatsachen hinreichend begründet sein.

  1. Untersuchungsergebnisse müssen durch eine zweite Untersuchung abgesichert sein.
    Die amtlichen Lebensmitteluntersuchungslaboratorien des Landes sind entsprechend geprüft und akkreditiert. Sie erfüllen mit ihrer bestehenden Untersuchungspraxis die genannten Anforderungen.
  2. Sonstige Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, müssen
    • in erheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und
    • es muss ein Bußgeld in Höhe von mindestens 350 Euro zu erwarten sein.

Die zuständige Behörde, die die zu veröffentlichenden Ergebnisse feststellt:

  • die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde im jeweiligen Stadt- beziehungsweise Landkreis, das ist das jeweilige Landratsamt oder die Stadtverwaltung.

Wenn bei Kontrollen und Probenahmen Ergebnisse festgestellt werden, die die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung erfüllen, müssen die Betroffenen angehört werden. Nach Abschluss dieses gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsverfahrens werden die Daten veröffentlicht.

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat ein landesweit einheitliches Informationsportal eingerichtet. Dort können Sie alle von Behörden des Landes Baden-Württemberg veröffentlichten Kontrollergebnisse gebündelt finden und abrufen.

Die Daten werden nach Ablauf eines halben Jahres nach Veröffentlichung der Information gelöscht.

Vertiefende Informationen

Die Veröffentlichung der Daten soll Verbraucherinnen und Verbraucher offen über die Ergebnisse der Behörden informieren und ist ein weiterer Schritt zu mehr Transparenz.

Sie darf nicht als öffentliche Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden.

Hinweis: Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit unter lebensmittelwarnung.de sowie speziell für Baden-Württemberg auf der Internetseite des Ministeriums für Ernährung Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, .
Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie im Kapitel "Lebensmittelwarnungen".

Weitere Informationen über die amtliche Lebensmittelüberwachung in Baden-Württemberg erhalten Sie auf den Internetseiten

Rechtsgrundlage

§ 40 Absatz 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) (Information der Öffentlichkeit)

Freigabevermerk

21.06.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

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