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Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

Durch das Gesetz werden Vorhaben in den Bereichen öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), Rad- und Fußverkehr und Straßenbau, Maßnahmen des Lärmschutzes, der Luftreinhaltung und der Wiedervernetzung von Lebensräumen sowie die Errichtung von Schnittstellen des Güterverkehrs gefördert.

Ziel ist die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität.

Zuwendungsempfänger: Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse, Vorhabenträger des ÖPNV/SPNV und sonstige Verkehrsunternehmen

Höhe und Umfang der Förderung:

  • bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten .
  • Bei folgenden Vorhaben kann eine erhöhte Förderung in Höhe vonbis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten gewährt werden:
    • Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
    • Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit im ÖPNV
    • Vorhaben im Interesse eines Aufgabenträgers des SPNV
    • Vorhaben, die einen besonders positiven Beitrag zum Klimaschutz leisten
  • Welche Kosten zuwendungsfähig sind, ist in einer Verwaltungsvorschrift geregelt; für Planungskosten mit Vorhabenbezug wird eine Planungskostenpauschale gewährt.
  • Die Planungskostenpauschale beträgt 10 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten; bei Anträgen, die bis zum 31.12.2021 gestellt werden, wird eine Pauschale in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten gewährt.
  • Bei erheblichen Kostensteigerungen in Härtefällen ist eine Nachbewilligungen möglich.

Zuständige Behörde: das örtlich zuständige Regierungspräsidium (Bewilligungsstelle)

Verfahren:

  • Für eine Förderung muss das Vorhaben zunächst in ein vom Verkehrsministerium mindestens jährlich aufgestelltes Förderprogramm aufgenommen worden sein. Anmeldefrist für die Aufnahme beim zuständigen Regierungspräsidium:
    • 31.10. in den Bereichen ÖPNV und Straßenbau
    • 30.09. im Bereich Rad- und Fußverkehr
    • Seit 2020 besteht darüber hinaus die Möglichkeit einer unterjährigen Programmaufnahme.
  • Nach Aufnahme in das Landesprogramm kann auf Antrag eine Zuwendung gewährt werden.
  • Die Einzelheiten des Förderverfahrens unterscheiden sich in den verschiedenen Förderbereichen und werden untergesetzlich in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.

Vertiefende Informationen

 

 

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Stand: 21.05.2021

Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Lebenslagen

Termine
So, 30.06.2024 10:30 Uhr
Pfarrfest
Wo: Kath. Kirche
Veranstalter: Katholische Kirchengemeinde
Di, 02.07.2024 15:00 Uhr
Kaffee, Kuchen, Singen
Wo: Begegnungsstätte Am Roteux- Platz
Veranstalter: Vörstetter Miteinander e.V
Mo, 08.07.2024 19:30 Uhr
Gemeinderatssitzung
Wo: Bürgersaal
Veranstalter: Gemeinde Vörstetten
Do, 11.07.2024 14:00 Uhr
VdK- Radtour
Wo: Abfahrt HRH
Veranstalter: VdK OV Vörstetten
Fr, 12.07.2024 16:00 Uhr
Gottesdienst Roteux
Wo: Begegnungsstätte Am Roteux- Platz
Veranstalter: Ökumenischer Gottesdienst
Symbolbild: Feuerwehr-Auto (für wichtige Rufnummern) wichtige Rufnummern