Aktuelles aus Vörstetten
Einladung
Zu den öffentlichen Sitzungen des Bauausschusses und des Gemeinderats Vörstetten am Montag, 20. März 2023 sind interessierte Bürgerinnen und Bürger in den Bürgersaal des Rathauses, Freiburger Straße 2, Vörstetten herzlich eingeladen.
I. Bauausschuss, Beginn: 19:25 Uhr
Tagesordnung:
1. Umbau und Sanierung eines denkmalgeschützten Gehöfts mit Fachwerkhaus (BT1) und Scheune (BT2) mit Anbau und Nebenanlagen, Pfarrstraße 3, FN 38
2. Verschiedenes, Fragen und Anregungen
II. Gemeinderat, Beginn: 19:30 Uhr
Tagesordnung:
1. Fragemöglichkeit für Zuhörer
2. Bestätigung der Niederschrift
3. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlicher Sitzung
4. Umbau und Sanierung eines denkmalgeschützten Gehöfts mit Fachwerkhaus (BT1) und Scheune (BT2) mit Anbau und Nebenanlagen, Pfarrstraße 3, FN 38
5. Ukrainehilfe – Genehmigung einer außerplanmäßigen Ausgabe für die Lieferung des
Feuerwehrfahrzeuges
6. Bereitstellung von Flächen für Zwecke der Aufforstung für den Bau der Rheintalbahn (3. und 4. Gleis)
7. Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe
8. Annahme von Spenden
9. Verschiedenes, Fragen und Anregungen
10. Fragemöglichkeit für Zuhörer
I. Bauausschuss, Beginn: 19:25 Uhr
Tagesordnung:
1. Umbau und Sanierung eines denkmalgeschützten Gehöfts mit Fachwerkhaus (BT1) und Scheune (BT2) mit Anbau und Nebenanlagen, Pfarrstraße 3, FN 38
2. Verschiedenes, Fragen und Anregungen
II. Gemeinderat, Beginn: 19:30 Uhr
Tagesordnung:
1. Fragemöglichkeit für Zuhörer
2. Bestätigung der Niederschrift
3. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlicher Sitzung
4. Umbau und Sanierung eines denkmalgeschützten Gehöfts mit Fachwerkhaus (BT1) und Scheune (BT2) mit Anbau und Nebenanlagen, Pfarrstraße 3, FN 38
5. Ukrainehilfe – Genehmigung einer außerplanmäßigen Ausgabe für die Lieferung des
Feuerwehrfahrzeuges
6. Bereitstellung von Flächen für Zwecke der Aufforstung für den Bau der Rheintalbahn (3. und 4. Gleis)
7. Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe
8. Annahme von Spenden
9. Verschiedenes, Fragen und Anregungen
10. Fragemöglichkeit für Zuhörer
Hinweis für die Verkehrsteilnehmer:
In der Zeit vom 13.03.2023 bis zum 31.03.2023 wird die Pfarrstraße in Höhe des Anwesens Nr. 14 eingeengt sein.
Die verkehrsrechtliche Anordnung erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes Emmendingen.
Wir bitten die in dieser Zeit geänderte Verkehrsbeschilderung zu beachten.
Die verkehrsrechtliche Anordnung erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes Emmendingen.
Wir bitten die in dieser Zeit geänderte Verkehrsbeschilderung zu beachten.
Dorfputzete

Dorfputzete
Dann mach‘ mit bei der Dorfputzete am 11. März 2023 von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Beim Spazierengehen in und rund um unsere Gemeinde müssen wir leider immer wieder feststellen, dass an vielen Orten Müll liegt. Das ist sehr schade, denn gerade beim Spazierengehen mit dem Hund oder beim Ausflug mit den Kindern auf den Spielplatz wünschen wir uns, dass unser Dorf schön und sauber ist. Der Anblick von achtlos weggeworfenem Müll ist einfach nur ärgerlich.
Darum laden wir Sie und Euch alle herzlich ein, bei der Dorf-Putzete 2023 mitzumachen.
- Die Ausgabe der Müllsäcke erfolgt am Samstag, 11.03.2023 ab 9:00 Uhr am Bauhof beim Friedhof Vörstetten. Die vollen Müllsäcke können am Ausgabeort bis 12:00 Uhr zurückgebracht werden.
- Gefundenen Sperrmüll bitte am nächst gelegenen Wegrand ablegen und den genauen Ablageort bei der Rückgabe der Müllsäcke oder über die 0173 3471309 melden, damit der Sperrmüll abgeholt werden kann.
In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, Arbeitshandschuhe oder Gartenhandschuhe zu tragen, um Verletzungen vorzubeugen.
Wir würden uns sehr freuen, wenn möglichst viele Mitbürgerinnen und Mitbürger bei unserer Dorf-Putzete mitmachen würden.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe!
Wechsel im Forst: Förster Bernd Nold geht, Försterin Julia Lindinger kommt

Bernd Nold und Julia Lindinger
Neue Ansprechpartnerin für die Wälder in Sexau, Denzlingen, Vörstetten und Reute wird ab dem 1. April 2023 Försterin Julia Lindinger sein. Seit zwei Jahren ist die 27-jährige gebürtige Siensbacherin bereits beim Forstamt Emmendingen tätig. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit war bisher die Mitarbeit im Holzverkauf aus den vielen Privat- und Gemeindewäldern. Gleichzeitig war sie als Revierleiterin für rund 1100 Hektar Waldfläche in Yach zuständig. Dort hat sie die 70 Privatwaldbesitzer intensiv beraten und betreut. Kontaktdaten ab dem 1. April 2023 zu Revierförsterin Julia Lindinger: Mobil: 0175 885 81 96; E-Mail: .
Quelle: Landratsamt Emmendingen
Foto: Bernd Nold und Julia Lindinger
Gemeinde Vörstetten lädt ein: Lastenrad Probe fahren am Freitag, 17. März 2023

E-Lastenrad
Vor der eigentlichen Anschaffung des Lastenrads möchte die Gemeinde Vörstetten interessierten Bürgerinnen und Bürgern die Gelegenheit bieten, das Ausleihsystem kennenzulernen und eine Probefahrt mit einem Lastenrad zu machen. Dazu wird das Denzlinger Lastenrad „Gunnar“ am 17. März für einen Nachmittag in Vörstetten stationiert sein. Unser Mitarbeiter des Gemeindeverwaltungsverbands Sascha Messnard wird um 13:45 und um 17:00 das Buchungs-und Ausleihsystem vorstellen und eine kurze Einführung zum Lastenrad geben. Zwischen 14:00 und 17:00 kann das Lastenrad für jeweils 30 Minuten Probe gefahren werden. Dazu ist eine Buchung bei unserem Ticketsystem Eveeno erforderlich.
Zur Probefahrt bitte einen Ausweis mitbringen. Wir weisen darauf hin, dass für eventuell bei der Probefahrt entstehende Schäden der Nutzer/die Nutzerin mit seiner/ihrer privaten Haftpflichtversicherung haftet. Die Gemeinde Vörstetten freut sich über viele Interessierte und steht für Nachfragen gerne zur Verfügung.
Feuerwehrfahrzeug für die Ukraine

Der Schriftzug bedeutet: "Ein Geschenk der Gemeinde Vörstetten"
Nach knapp 42 Stunden Fahrt und acht Tankfüllungen hat das Feuerwehrfahrzeug das Ziel erreicht und ist in der Gemeinde Hirska angekommen.
Wir hoffen, dass das Fahrzeug die Feuerwehrkräfte vor Ort bei ihren pausenlosen und lebensgefährlichen Einsätzen unterstützt.
Teststation in Vörstetten schließt
Aufgrund der wegfallenden Testpflicht schließt die Teststation in Vörstetten zum 03.03.2023.
Wir bedanken uns herzlich bei Herrn Fidan, für das betreiben der Vörstetter Teststation und wünschen allen Bürgerinnen und Bürgern, dass die "Nach-Pandemie-Zeit" wirklich eine solche bleibt und Sie diese in vollen Zügen und bei bester Gesundheit genießen können!
Wir bedanken uns herzlich bei Herrn Fidan, für das betreiben der Vörstetter Teststation und wünschen allen Bürgerinnen und Bürgern, dass die "Nach-Pandemie-Zeit" wirklich eine solche bleibt und Sie diese in vollen Zügen und bei bester Gesundheit genießen können!
Sprechzeiten der Integrationsmanagerin und Flüchtlingssozialarbeiterin des Caritasverbandes
Die Sprechzeiten der Integrationsmanagerin und Flüchtlingssozialarbeiterin für geflüchtete Menschen finden immer am Donnerstag von 09:30 Uhr bis 13:00 Uhr im Bürgersaal des Rathauses statt.
Termine können nur nach Vereinbarung stattfinden.
Kontaktdaten
Hanna Schiebel
Mobil: 0173 5481883 (auch per WhatsApp möglich)
Mail:
Termine können nur nach Vereinbarung stattfinden.
Kontaktdaten
Hanna Schiebel
Mobil: 0173 5481883 (auch per WhatsApp möglich)
Mail:
Öffentliche Bekanntmachung

Langacker
2. Flächennutzungsplanänderung „Langacker II“ (Gemeinde Vörstetten)
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Denzlingen, Vörstetten und Reute hat am 25.01.2023 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der 2. Flächennutzungsplanänderung „Langacker II“ gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
Ziele und Zwecke der Planung
Um der anhaltenden Nachfrage an gewerblichen Bauflächen nachzukommen, soll am westlichen Rand der Gemeinde Vörstetten die gewerbliche Baufläche „Langacker II“ im Anschluss an die bestehenden Gewerbegebiete ausgewiesen werden. Mit der Flächennutzungsplanänderung soll der Flächenbedarf der ortsansässigen Unternehmen in der Gemeinde Vörstetten bedient und damit der Gewerbestandort nachhaltig gestärkt werden.
Lage des Plangebiets
Die 2. Flächennutzungsplanänderung „Langacker II“ liegt im Westen des Siedlungsgebietes der Gemeinde Vörstetten und schließt direkt an das bestehende Gewerbegebiet „Langacker“ bzw. „Grub“ an. Es umfasst ca. 1,7 ha. Es wird im Südosten durch die Straße „Langacker“ sowie durch das bestehende Gewerbegebiet und im Südwesten durch die K5131 begrenzt. Nordwestlich und nordöstlich des Plangebiets befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Im Einzelnen gilt der zeichnerische Teil der 2. Flächennutzungsplanänderung vom 16.01.2023. Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt mittels schwarzer, durchbrochener Linie dargestellt:
Der Entwurf der 2. Flächennutzungsplanänderung wird mit Begründung, Flächensteckbrief und Umweltbericht sowie weiteren umweltbezogenen Informationen vom
10.03.2023 bis einschließlich 17.04.2023
in den Rathäusern aller drei Mitgliedsgemeinden während der üblichen Dienstzeiten (Öffnungszeiten) öffentlich ausgelegt.
- Rathaus der Gemeinde Denzlingen, Bauamt, Hauptstraße 110, 79211 Denzlingen; Dienstzeiten: Montag bis Freitag, vormittags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstagnachmittag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr;
- Rathaus der Gemeinde Reute, Hinter den Eichen 2, 79276 Reute; Dienstzeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag jeweils vormittags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Freitag von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr, Dienstagnachmittag von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr.
- Rathaus der Gemeinde Vörstetten, Freiburger Straße 2, 79279 Vörstetten; Dienstzeiten: Montag bis Freitag, vormittags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstagnachmittag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Die Beteiligungsunterlagen finden Sie ab dem 10.03.2023 auf den Internetseiten der
Gemeinde Denzlingen unter https://www.denzlingen.de/eip/pages/bebauungsplaene-im-verfahren.php (www.denzlingen.de Planen & Bauen Bauleitplanung und Gemeindeentwicklung Bauleitpläne im Verfahren)
der Gemeinde Vörstetten unter https://www.voerstetten.de/eip/pages/oeffentliche-bekanntmachungen.php (www.voerstetten.de Aktuelles Öffentliche Bekanntmachungen) sowie
der Gemeinde Reute unter https://www.reute.de/unsere-gemeinde/bekanntmachungen (www.reute.de Unsere Gemeinde Informativ Bekanntmachungen) sowie unter https://www.reute.de/index.php?id=1160 (www.reute.de Rathaus & Service Aus dem Rathaus).
Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar und Bestandteil der ausgelegten Unterlagen:
- ein Umweltbericht von Januar 2023 zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung mit Aussagen zu Naturschutz (Pflanzen, Tiere, Schutzgebiete, Biotoptypen), zu Geologie und Boden, zu Erholungsfunktion und menschlicher Gesundheit, zum Flächenverbrauch, zum Grundwasserschutz, zu Klima und Luftqualität, zu Landschafts- und Ortsbild sowie Kultur- und Sachgütern einschließlich aller Wechselwirkungen zwischen diesen Umweltbelangen, ihren Sekundärwirkungen und Kumulationswirkungen.
- einzelne Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange für den Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung und dessen näheres Umfeld zu den Themen Artenschutz, Altlasten/Bodenschutz, Grundwasserschutz und Wasserhaushalt, Naturschutz und Landwirtschaft sowie Flächenverbrauch.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die punktuelle Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Denzlingen/Vörstetten/Reute, den 02.03.2023
gez. Markus Hollemann
Verbandsvorsitzender
Gemeindeverwaltungsverband Denzlingen, Vörstetten und Reute
- 1_Änderung_FNP_Langacker_II.pdf
(PDF Datei - 278 KB) - 2_Begründung_FNP_Langacker_II.pdf
(PDF Datei - 1,79 MB) - 3_Flaechensteckbrief_FNP_Langacker_II.pd f
(PDF Datei - 588 KB) - 4_Umweltbericht_FNP_Langacker_II.pdf
(PDF Datei - 532 KB) - 5_Umweltstellungnahmen_FNP_Langacker_II. pdf
(PDF Datei - 455 KB)
Informationen zum aktuellen Stand des Glasfaserausbaus in Vörstetten

aktuell ruhen die Bauarbeiten für den Ausbau des Glasfasernetzes durch Unsere Grüne
Glasfaser (UGG) in Ihrer Kommune. Dies bitten wir zu entschuldigen. Zum Pausieren der
Bauarbeiten kam es durch eine unerwartete Insolvenz der Tiefbaufirma Ezentis, die von
UGG für den Ausbau ursprünglich beauftragt wurde. Für Ihr bisheriges Verständnis und Ihre
Geduld möchten wir uns bedanken.
Umso mehr freuen wir uns, Ihnen nun mittzuteilen, dass die ersten Arbeiten ab dem
Februar schrittweise wieder aufgenommen wurden. Ab April wird die neu beauftragte
Firma Insyte die Bauarbeiten übernehmen, die sich bereits vor Ort einen Eindruck über den
aktuellen Stand der Arbeiten verschafft hat. Das Warten auf den Frühling ist notwendig, da
wir nur in den „wärmeren“ Monaten einen einwandfreien und sicheren Bau gewährleisten
können. Die detaillierten Ablaufpläne für den Ausbau erstellen wir derzeit und lassen diese
anschließend Ihrer Kommune zukommen. Mit Beginn der Bauarbeiten stellen wir einen
entsprechenden Bauzeitenplan zur Verfügung. So können Sie nachvollziehen, wann die
einzelnen Straßen an das Glasfasernetz angeschlossen werden. Bis dahin möchten wir Sie
bitten, Ihre Fragen nicht an die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort zu stellen,
da sie die Planungsarbeiten vor Ort begleiten und keine abschließende Auskunft geben
können.
Sollten Sie vorab noch Fragen zum Glasfaserausbau oder den Hausanschlüssen in Ihrer
Kommune haben, schildern Sie Ihr Anliegen idealerweise über das Kontaktformular auf der
UGG-Website oder nutzen Sie die UGG-Hotline (0800 410 1 410).
Was Sie über Ihren Glasfaser-Hausanschluss wissen müssen
Selbstverständlich erhalten Sie Ihren bereits beantragten Anschluss an das Glasfasernetz.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass der Erhalt eines Hausanschlusses nicht
automatisch für Sie bedeutet, dass auch Ihr Internetdienst darauf schon aktiviert worden
ist. Dies erfolgt nach Abschluss aller Arbeiten und Sie werden direkt durch den von Ihnen
gewählten Internetanbieter über den Zeitpunkt informiert. An den Konditionen, die Sie mit
Ihrem Internetanbieter vereinbart haben, ändert sich nichts. Sollten Sie zwischenzeitlich
Fragen zu Ihren gebuchten Internetdiensten haben, kontaktieren Sie bitte direkt den von
Ihnen gewählten Anbieter.
Wir bitten nochmals um Entschuldigung für die Verzögerungen und danken für Ihr
Verständnis. Wir freuen uns darauf, mit Ihnen gemeinsam die nächsten Schritte beim
Glasfaserausbau zu gehen, damit Sie künftig von stabilem, blitzschnellem Internet
profitieren können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr UGG-Team
Übergabe dreier Defibrillatoren an die Gemeinde Vörstetten

Defibrillatoren
Der DRK Ortsverein Vörstetten hatte im Herbst die Initiative ergriffen, um frei zugängliche Defibrillatoren in Schupfholz und Vörstetten zu installieren.
Diese erhöhen bei Herz-/Kreislaufstillständen, bzw. bei Kammerflimmern des Herzens die Überlebenschance deutlich.
Sie sind am Rathaus, der Heinz Ritter-Halle und in der Kaiserstuhlstraße in Schupfholz installiert und können von jeder Person, auch von Laien, bedient werden.
Mit den Gesamtkosten von 15.000€ sind die Geräte inklusive GPS-Ortungssystem, die beleuchteten und beheizten Behälter sowie die Wartung für die nächsten acht Jahre abgedeckt.
Bürgermeister Lars Brügner dankte den Initiatoren und den vielen Spenderinnen und Spender für die Anschaffung der Geräte. Stellvertretend für alle nahmen Herr Harald Nübling, Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau und Frau Yvonne Ritter, Dorfbäckerei Ritter Vörstetten, an der Übergabe teil. Diese Unternehmen hatten jeweils einen vierstelligen Betrag zur Verfügung gestellt.
Foto: ©Bruno Meyer
Personen von links nach rechts: Bürgermeister Lars Brügner, Harald Nübling (Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau), Yvonne Ritter (Dorfbäckerei Ritter), Katja Merz (Bereitschaftsleitung DRK Vörstetten), Andrej Hog (2. Vorsitzender des DRK Vörstetten), Alexander Breisacher (DRK KV Emmendingen/Region der Lebensretter), Jens Cornelis (Kassierer DRK Vörstetten)
Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit 2024 - 2028

Schöffen
Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in unserer Gemeinde Frauen und Männer, die am Amtsgericht und Landgericht als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Der Gemeinderat und der Jugendhilfeausschuss schlagen doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen bzw. Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen. Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden. Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat. Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Interessenten für das Schöffenamt können sich bis zum 03.04.2023 bei der Gemeindeverwaltung, Freiburger Str. 2, 79279 Vörstetten melden. Ein entsprechendes Formular kann von der Internetseite der Gemeinde www.voerstetten.de oder www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden. Gerne senden wir Ihnen auch das entsprechende Formular zu. Bei Fragen zur Schöffenwahl wenden Sie sich bitte an Frau Weis (m.weis@voerstetten.de, 07666/9400-13).
- Bewerbung Jugendschöffen.pdf
(PDF Datei - 135 KB) - Bewerbung Schöffen in allgm. Strafsache.pdf
(PDF Datei - 136 KB)
Jahresrückblick

Jahresrückblick
die meisten unter uns sind in dieses Jahr optimistisch gestartet, weil absehbar war, dass die Coronakrise allmählich überwunden werden kann. Doch schon im Februar war wieder alles anders: Der Überfall Russlands auf die Ukraine hat einen Krieg in Europa entfacht mit einer Schrecklichkeit, wie man sie in Europa Jahrzehnte lang überwunden zu haben glaubte. Neue Krisen haben uns erreicht, die es zu bewältigen gilt: Energiekrise, Inflation und mehr Menschen suchen in diesem Jahr eine Zuflucht in Deutschland als 2015.
Ich danke denen, die nicht nur ihre Herzen, sondern auch ihre Tore geöffnet haben, um Menschen aus der Ukraine eine sichere Heimstatt zu geben. Fast 50 Menschen, hauptsächlich Frauen und Kinder, konnten wir bislang unterbringen und dafür mehrere Wohnungen, Zimmer und Gebäude anmieten. Unser „Soll“ können wir bislang erfüllen – allerdings nur für den Kreis der ukrainischen Kriegsflüchtlinge.
Bislang können wir Krise ganz gut. Damit das so bleibt und wir uns bei Krisen wie Stromausfall, Starkregen und Hochwasser nicht erst Lösungen überlegen müssen, hat der Gemeinderat im Frühjahr die Mittel bewilligt, damit wir eine entsprechende Handlungshilfe erstellen können.
Das Krisenhandbuch ist fertig und wird in der nächsten GR-Sitzung am 30.01.2023 vorgestellt.
Nicht immer läuft alles so rund – manchmal ist’s auch holperig, wie man an der Umsetzung des Glasfaserprojekts der UGG erkennen kann. Vielleicht können wir im nächsten Jahresrückblick ein gutes Fazit zu diesem Infrastrukturprojekt ziehen. Manche Frustration und manch Ärger musste dabei ausgehalten werden. Für die teilweise nötige Geduld, die wir auch im neuen Jahr brauchen werden, danke ich. Spekulativ ist die Frage, ob die Arbeiten besser ablaufen würden, wenn es ein öffentlich-rechtliches Bauprojekt wäre.
Insgesamt war das Jahr 2022 kein Jahr der großen sichtbaren Projekte – gelegentlich sind es die eher unscheinbaren „kleinen“ Dinge, die funktionieren müssen, damit das Gemeinwesen einer Gemeinde auch in solchen Zeiten gut funktioniert.
Doch im nächsten Jahr wird sich das auch wieder ändern: Manche Ergebnisse der Kommunalpolitik Arbeit werden dann auch wieder sichtbar, wie das beschlossene kommunale Wohngebäude für Menschen mit kleinerem Geldbeutel oder das neue Gewerbegebiet, in dem sich gute neue Betriebe ansiedeln, einheimische umsiedeln und sich vergrößern können.
Immerhin konnten wir uns trotz Krise auch wieder begegnen und gemeinsam feiern. Das Jubiläumskonzert des Musikvereins, das Europa- und Partnerschaftsfest, das GWF, der Nachtweihnachtsmarkt, die Neubürgermesse und vieles mehr konnten stattfinden und so zu einem guten Miteinander beitragen. Ich möchte Allen danken, die sich in unseren Vereinen und Organisationen engagieren. Diese sind das Rückgrat unseres sozialen Lebens in der Gemeinde. Mein besonderer Dank gilt dabei in diesen Tagen den Kräften unserer Feuerwehr, des DRK Ortsvereins und den überörtlichen Kräften, die beim Brand am letzten Mittwoch wieder Großartiges geleistet haben. Gerade in solchen Situationen merkt man, was ein gutes Miteinander ausmacht: So hat Herr Daniel Schillinger, Inhaber des Landgasthauses Schillinger, die Initiative ergriffen und die Einsatzkräfte nach Mitternacht mithilfe seines Imbisswagens mit warmem Essen und Getränken versorgt und dabei sogar die Speisen und Getränke gespendet. Das ist ein Beispiel für die oben beschriebenen positiven „kleinen“ Dinge, die mir immer wieder Mut machen und mir zeigen, in welch guter Gemeinschaft wir in unserer Gemeinde leben dürfen. Tun wir doch einfach alle ein bisschen was dafür, dass das so bleibt.
Ich wünsche Ihnen allen ein frohes Weihnachtsfest, einen guten Rutsch ins neue Jahr und für das neue Jahr alles erdenklich Gute, vor allem Gesundheit, Glück und Zufriedenheit – und bewahren Sie sich den Blick für die kleinen, guten Dinge.
Bundesweiter Warntag 2022

Warntag
Hier erproben Bund und Länder sowie die teilnehmenden Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden in einer gemeinsamen Übung ihre Warnmittel wie z.B. Radio, WarnApps etc.
Die Probewarnmeldung wird erstmals auch über Cell Broadcast verschickt und darüber rund die Hälfte aller Handys in Deutschland direkt erreichen.
Auf diese Weise werden die technischen Abläufe im Fall einer Warnung und auch die Warnmittel selber auf ihre Funktion und auf mögliche Schwachstellen hin überprüft.
Der bundesweite Warntag dient weiterhin dem Ziel, die Menschen in Deutschland über die Warnung der Bevölkerung zu informieren und sie damit für Warnungen zu sensibilisieren.
Weitere Informationen zum bundesweiten Warntag erhalten Sie unter https://warnung-der-bevoelkerung.de/.

„Trickbetrügern keine Chance geben“
Immer wieder hört man davon, dass insbesondere ältere Menschen von gewissenlosen Menschen um ihre Ersparnisse betrogen werden. Betrügerische Anrufe von falschen Polizisten und der Enkeltrick sind besondere Betrugsmaschen. Aber auch andere Tricks lassen sich Betrüger einfallen, um die Menschen um ihr Erspartes zu bringen.
Vom POLIZEIPRÄSIDIUM FREIBURG Referat Prävention wird Herr Wagner über die Vorgehensweise der Täterinnen und Täter informieren und Grundlagenwissen vermitteln, damit die Maschen frühzeitig durchschaut und somit Hab und Gut geschützt wird.
Die Veranstaltung richtet sich an die Vörstetter Bevölkerung und besonders auch an Angehörige und Pflegekräfte älterer Menschen.
Wir laden Sie herzlich zu dieser Veranstaltung in den Begegnungsraum im Roteux-Quartier ein
Termin: 29.11.2022, um 16 Uhr.
Wie bei unseren Dienstagstreffen üblich, beginnen wir um 15 Uhr mit Kaffee und Kuchen. Auch hier sind sie herzlich eingeladen.
Wir sind jetzt eine Fairtrade-Gemeinde!

Übergabe der Urkunde zur Fairtrade-Gemeinde
Ab jetzt dürfen wir uns offiziell Fairtrade-Gemeinde nennen.
Als Fairtrade-Gemeinde können sich Gemeinden bewerben. Für den Titel Fairtrade-Gemeinde muss eine Kommune nachweislich fünf Kriterien erfüllen, die das Engagement für den fairen Handel in allen Ebenen einer Kommune widerspiegeln.
Wir freuen uns riesig über diese Auszeichnung.
In diesem Zuge möchten wir uns recht herzlich bei allen Vereinen und Institutionen bedanken, die den Bürgertag in irgendeiner Form unterstützt oder mit einem Stand bereichert haben.
Spartipp der Woche

Quelle: Pixelino
Auch bei Beleuchtung kann man Sparmaßnahmen ergreifen, da es immer mehr energieeffiziente Alternativen gibt, welche auf den jeweiligen Haushalt zugeschnitten sind:
- Lebensdauer und die Verbrauchswerte machen einen Großteil des Energieverbrauchs bei Beleuchtung aus. LED und Energiesparlampen lösen dank neuer Richtlinien immer mehr die Halogen und Glühlampen ab
- Seit September 2021 existiert eine neue Pflichtanforderung für Lampen, mit den Energielabels der Klassen A bis G, Kompaktleuchtstofflampen werden nicht mehr in den Verkehr gebracht
* Kompaktleuchtstofflampen aka „Energiesparlampen“ laufen seit September 2021 aus und werden auch nicht mehr neu hergestellt
- Wichtig ist bei dem Lampenkauf die Lichtstärke. Kompaktleuchtstoff, Halogen und LED-Lampen haben unterschiedliche Leistungen. Hier wird die Lichtmenge Lumen zur neuen Kenngröße: mehr Lumen = mehr Licht.
Außerdem:
- Licht wird in Leuchtstofflampen mit folgenden Lichtfarben erzeugt: „tw“, „nw“ und „ww“, also Tageslichtweiß, neutralweiß, warmweißes Licht.
- Eine fachgerechte Entsorgung für Leuchtstoffröhren, sowie LED- und Energiesparlampen findet nur selten zurück in den Wertstoffkreislauf. Dafür existiert die Initiative „Sauberes Licht, sauber recycelt“.
Quelle: https://energietipps.hea.de/beleuchtung
Weitere Infos zur Initiative „Sauberes Licht, sauber recycelt“: https://www.lightcycle.de/
Spendenübergabe

Spendenübergabe
Vielen Dank an alle, die diese Spende in irgendeiner Form unterstützt haben!
Verbandsgemeinden spenden Inkubator für das Igelnetzwerk Südbaden

Foto rechts oben: Die Bürgermeister Brügner, Hollemann und Schlegel übergeben den Inkubator an das Igelnetzwerk Südbaden V.l.n.r.: stellv. Vorsitzende Geraldine Hoffmann-Tournier, Beisitzerin Silke Kirste, Bürgermeister Markus Hollemann, Bürgermeister Michael Schlegel, Vorsitzende Birgit Schlegel, Pressesprecherin Anette Schmiderer, Bürgermeister Lars Brügner, Kassenwartin Anja Schenk, Beisitzer Michael Lipps (nicht auf dem Foto: Schriftführerin Marita Ferch)
Die gemeinsame Spende der Gemeinden Denzlingen, Reute und Vörstetten unterstützt die ehrenamtliche Arbeit des Igelnetzwerks Südbaden. „Wir freuen uns über die großzügige Spende“, so die die Vorsitzende Birgit Schlegel. Mit dem neuen, in der Igelpflege vielseitig einsetzbaren Inkubator (Brutkasten) können schwache und verletzte Igel – insbesondere Igelbabys – mit Wärme, Luftfeuchtigkeit und Sauerstoffzufuhr unterstützt werden. In der Igelstation werden kranke, verletzte sowie untergewichtige Igel und verwaiste Igelbabys medizinisch versorgt und aufgepäppelt, bis sie wieder ausgewildert werden.
„Das Engagement der zahlreichen Helferinnen und Helfer des Igelnetzwerks Südbaden ist bewundernswert und lebensrettend“, sind sich die drei Bürgermeister Markus Hollemann, Michael Schlegel und Lars Brügner einig. „Der Klimawandel hat weitreichende Konsequenzen und es freut uns, dass wir die Arbeit des Igelnetzwerks Südbaden ein Stück weit unterstützen können.“
Einen aktuellen Bericht über das Igelnetzwerk Südbaden (Vorsitzende Birgit Schlegel, Vörstetten) finden Sie in der Mediathek von SWR/Landesschau 05.04.2022/Rubrik „Kurz und Bunt“ unter dem folgenden Link ab Minute 18.55 bis Minute 20.45:
https://www.swrfernsehen.de/landesschau-bw/landesschau-baden-wuerttemberg-vom-542022-100.html.
Fotos: Gemeindeverwaltungsverband Denzlingen, Vörstetten und Reute
- Flyer "Richtige Ernährung".pdf
(PDF Datei - 186 KB) - Flyer "Futterhaus im Garten".pdf
(PDF Datei - 173 KB) - Flyer "Igel gefunden".pdf
(PDF Datei - 190 KB) - Flyer "Tödliche Gefahr Mähroboter".pdf
(PDF Datei - 129 KB) - Flyer "Unterbringung im Haus".pdf
(PDF Datei - 149 KB) - Flyer "Was ist täglich zu tun".pdf
(PDF Datei - 128 KB)
Richtiges Befüllen und Entleeren von Schwimmbecken und Pools im eigenen Garten

Das Kommunal- und Prüfungsamt und das Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz des Landratsamtes Emmendingen haben auf die gängigsten Fragen Hinweise zum Befüllen und Entleeren von Swimmingpools zusammengestellt. Bitte beachten Sie die Hinweise, damit das Befüllen und Entleeren Ihres Pools kein teures "Vergnügen" wird.
Hinweise zur Befüllung und Entleerung von Schwimmbecken und Pools auf privaten Grundstücken:
1. Befüllung
Die Befüllung von Schwimmbecken/Pools erfolgt i. d. R. mit Frischwasser aus dem Trinkwassernetz. Man kann nicht davon ausgehen, dass Grundwasser qualitativ immer unbedenklich ist. Daher ein Appell an alle Poolbesitzer, nur hygienisch einwandfreies Wasser mit Trinkwasserqualität für die Pools zu verwenden.
Rechtslage:
Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, müssen die Wasserabnehmer nach den gemeindlichen Wasserversorgungssatzungen ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser decken. Dies gilt auch für die Befüllung von privaten Schwimmbecken/Pools (Anschluss- und Benutzungszwang). Eine Entnahme von Trinkwasser ohne Wasserzähler gilt als Wasserdiebstahl und kann strafrechtlich geahndet werden.
Eine Entnahme aus einem eigenen Brunnen ist nur zulässig, wenn für diesen Zweck eine wasserrechtliche Erlaubnis der unteren Wasserbehörde vorliegt. Diese wird i.d.R. innerorts aus Vorsorge- und Grundwasserschutzgründen für die Befüllung von Schwimmbecken/Pools im Privatbereich aufgrund des Klimawandels und des sich zunehmend einstellenden Wassermangels in den Sommermonaten nicht mehr erteilt. Es besteht hierfür auch keine Notwendigkeit, da es die Möglichkeit gibt, hygienisch einwandfreies Wasser aus dem öffentlichen Netz zu verwenden.
2. Entleerung
Poolwasser muss generell über die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation entsorgt werden. Bei Pools am Haus ist dies in der Regel kein Problem, in Kleingartenanlagen jedoch schon. Wenn keine öffentliche Abwasserentsorgung möglich ist, müssen Abwasserentsorger das Poolwasser mit einem Fahrzeug abpumpen und ordnungsgemäß entsorgen.
Wasser, das nach der Nutzung als „Schwimmbadwasser“ anfällt, ist Abwasser im Sinn des Wassergesetzes: Hierzu zählen nicht nur große Schwimmbecken, sondern auch die mobilen größeren Pools, die im Sommer im Garten aufgestellt werden. Das „Schwimmbadabwasser“ darf daher nicht auf dem Grundstück versickert, in den
Regenwasserkanal oder ein Gewässer eingeleitet, sondern muss in den öffentlichen Schmutzwasserkanal geleitet werden!
Wenn behandeltes Wasser aus dem Pool einfach versickert, in einen Regenwasserkanal oder sogar in ein natürliches Gewässer fließt, kann dies nicht nur einen negativen Einfluss auf Pflanzen haben, sondern kann auch zu einer Schädigung von Wasser- und Bodentieren sowie des Grundwassers führen.
Rechtslage:
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 54 Abs. 1 WHG) ist das Wasser, welches durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verändert worden ist, als Schmutzwasser und somit als Abwasser einzustufen. Dieses Abwasser muss nach den aktuellen Regelungen der Wassergesetze der beseitigungspflichtigen Kommune zur ordnungsgemäßen Entsorgung in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation überlassen werden.
Wasser in Schwimmbecken/Pools wird bereits durch das Baden in seinen Eigenschaften (z.B. hygienisch) verändert. Dies gilt auch völlig unabhängig von möglichen chemischen Zusätzen. Darüber hinaus stellt eine chemische Aufbereitung (wie durch z.B. Chlor etc.) eine zusätzliche Veränderung der Eigenschaften des Wassers in Schwimmbecken/Pools dar, das bei Einleitung in den Untergrund den Boden und das Grundwasser in unzulässiger Weise nachteilig beeinflusst.
3. Gebühren
Die Wasser- und die Schmutzwassergebühr wird nach der Trinkwassermenge berechnet. Die Schmutzwassergebühr entspricht demzufolge der Wassermenge, die bei der Befüllung des Pools über den Hauptwasserzähler bzw. des zusätzlichen geeichten Wasserzählers gemessen wurde. Eine Minderung der Schmutzwassergebühr ist nicht möglich, da (wie unter 2. erläutert) das Poolwasser als Schmutzwasser einzustufen ist.
Nähere Informationen über die aktuelle Höhe der Wasser- und Schmutzwassergebühr erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
4. Überwachung durch die Gemeinde
Der Anschluss- und Benutzungszwang ergibt sich aus der Gemeindeordnung (§ 11). Die Einzelheiten sind in der Wasserversorgungs- sowie der Abwassersatzung der Gemeinde geregelt. Die Gemeinde hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften der Satzungen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden (§ 11 GemO; § 44 Abs. 6 sowie § 46 Abs. 6 WG B-W).
Hierzu hat die Gemeinde sowohl ein Auskunftsrecht als auch ein Zutrittsrecht auf das Grundstück und kann somit im Bedarfsfall Kontrollen durchführen (§ 11 GemO, § 99 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a KAG). Ein Verstoß gegen den Anschluss- und Benutzungszwang stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 142 GemO).
Streuobstzensus Landkreis Emmendingen
Auf den Gemarkungen Denzlingen, Maleck, Mundingen, Reute, Vörstetten, Weisweil, Wyhl wurde der Streuobstbestand vollständig kartiert.
Somit wurden die einzelnen Bäume mit Obstart, Standort, sowie mit Eigenschaften die die Vitalität, Ertragsfähigkeit und den ökologischen Wert charakterisieren erfasst.
Über nachfolgenden Link können sie die Karten einsehen:
Streuobstzensus Landkreis Emmendingen
Somit wurden die einzelnen Bäume mit Obstart, Standort, sowie mit Eigenschaften die die Vitalität, Ertragsfähigkeit und den ökologischen Wert charakterisieren erfasst.
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Streuobstzensus Landkreis Emmendingen
Bildungszentrum - Neubau der Ruth-Cohn-Schule - Realschule und Werkrealschule
Umleitung des Fuß- und Fahrradverkehrs während der Bauphase
Im Rahmen der Neubaumaßnahme wird der Durchgangsverkehr auf dem Schulgelände zwischen Jahnstraße und Stuttgarter Straße für Fußgänger und Fahrradfahrer nicht mehr möglich sein. Der gesamte Schulhof und der etwas höher gelegene Fuß- und Radweg zwischen Stadion und Pausenhof wird wegen der Großbaustelle gesperrt. Die Umfahrung erfolgt im Westen über die Freiburger Straße, im Osten durch den Stadtpark. Genauere Angaben hierzu können Sie aus dem beigefügtem schematischen Umleitungsplan entnehmen.
Diese Verkehrsregelung wird ab dem 07.09.2022 bis Ende der Baumaßnahme (voraussichtlich Ende 2024) andauern.
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass der Heimatweg zw. der Freiburger Straße und Jahnstraße ca. Ende August mehrfach kurzzeitig (2-3 Stunden) gesperrt werden muss.
Hinweis für die Schulgemeinschaft:
die inneren Erschließungswege auf dem Schulgelände sind auf dem Plan gelb und grün dargestellt. Die Zugänge zur Verbundschule und „Steinaula“ sind von der Stuttgarter Straße kommend wie gewohnt über den kleinen Pausenhof erreichbar, ebenso der Haupteingang bei der „Teppichaula“. Zwischen Heimatweg und Schulgelände, westlich vom Wendehammer, wird im August ein kleiner asphaltierter Zuweg für Fußgänger errichtet, um die nördlichen Gebäudeteile des Erasmus-Gymnasiums zu erreichen. Der Zugang zum Schulgelände von der Jahnstraße kommend wird komplett gesperrt.
Hinweis für alle Bürgerinnen und Bürger:
Wir bitten Sie, nur die ausgewiesenen Umleitungswege (im Plan orange dargestellt: Freiburger Straße und Fußweg durch den Stadtpark) zu benutzen und das Schulgelände nicht zu durchqueren. Leider hat die Schulgemeinschaft durch die Baumaßnahme in den nächsten Jahren einen wesentlich kleineren Außenbereich.
Umleitungsplan vom 14.07.2022 nachfolgend ersichtlich.
Verbandsbauamt, Denzlingen, den 18.07.2022
Im Rahmen der Neubaumaßnahme wird der Durchgangsverkehr auf dem Schulgelände zwischen Jahnstraße und Stuttgarter Straße für Fußgänger und Fahrradfahrer nicht mehr möglich sein. Der gesamte Schulhof und der etwas höher gelegene Fuß- und Radweg zwischen Stadion und Pausenhof wird wegen der Großbaustelle gesperrt. Die Umfahrung erfolgt im Westen über die Freiburger Straße, im Osten durch den Stadtpark. Genauere Angaben hierzu können Sie aus dem beigefügtem schematischen Umleitungsplan entnehmen.
Diese Verkehrsregelung wird ab dem 07.09.2022 bis Ende der Baumaßnahme (voraussichtlich Ende 2024) andauern.
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass der Heimatweg zw. der Freiburger Straße und Jahnstraße ca. Ende August mehrfach kurzzeitig (2-3 Stunden) gesperrt werden muss.
Hinweis für die Schulgemeinschaft:
die inneren Erschließungswege auf dem Schulgelände sind auf dem Plan gelb und grün dargestellt. Die Zugänge zur Verbundschule und „Steinaula“ sind von der Stuttgarter Straße kommend wie gewohnt über den kleinen Pausenhof erreichbar, ebenso der Haupteingang bei der „Teppichaula“. Zwischen Heimatweg und Schulgelände, westlich vom Wendehammer, wird im August ein kleiner asphaltierter Zuweg für Fußgänger errichtet, um die nördlichen Gebäudeteile des Erasmus-Gymnasiums zu erreichen. Der Zugang zum Schulgelände von der Jahnstraße kommend wird komplett gesperrt.
Hinweis für alle Bürgerinnen und Bürger:
Wir bitten Sie, nur die ausgewiesenen Umleitungswege (im Plan orange dargestellt: Freiburger Straße und Fußweg durch den Stadtpark) zu benutzen und das Schulgelände nicht zu durchqueren. Leider hat die Schulgemeinschaft durch die Baumaßnahme in den nächsten Jahren einen wesentlich kleineren Außenbereich.
Umleitungsplan vom 14.07.2022 nachfolgend ersichtlich.
Verbandsbauamt, Denzlingen, den 18.07.2022
- 2022-07-14 BIZ Umleitung final.pdf
(PDF Datei - 307 KB)
Bodenrichtwerte für den Landkreis Emmendingen zum Stichtag 31.12.2020
Ab sofort können Sie die Bodenrichtwerte für alle Grundstücke im Landkreis Emmendingen zum Stichtag 31.12.2020 unter Angabe der Gemarkung und Flurstücknummer auf https://www.gutachterausschuesse-bw.de selbst abrufen.
Die Gutachterausschüsse haben erste aktuelle Bodenrichtwerte bereitgestellt.
Hinweise:
Die in BORIS-BW bisher bereitgestellten Bodenrichtwertinformationen sind nicht für die Grundsteuererklärung zu verwenden! Hierzu befindet sich ein weiteres Portal im Aufbau, das an dieser Stelle ab dem 01.07.2022 zur Verfügung stehen wird.
Die mobile Anwendung der aktuellen Version steht derzeit noch nicht zur Verfügung.
Bitte nutzen Sie zwischenzeitlich Ihren PC, Laptop oder Tablet um BORIS-BW aufzurufen.
Die Gutachterausschüsse haben erste aktuelle Bodenrichtwerte bereitgestellt.
Hinweise:
Die in BORIS-BW bisher bereitgestellten Bodenrichtwertinformationen sind nicht für die Grundsteuererklärung zu verwenden! Hierzu befindet sich ein weiteres Portal im Aufbau, das an dieser Stelle ab dem 01.07.2022 zur Verfügung stehen wird.
Die mobile Anwendung der aktuellen Version steht derzeit noch nicht zur Verfügung.
Bitte nutzen Sie zwischenzeitlich Ihren PC, Laptop oder Tablet um BORIS-BW aufzurufen.
Information zur Grundsteuer 2021 und zur Reform der Grundsteuer

Grafik der Grundsteuerberechnung ab 2025
Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz gilt erst ab dem 1. Januar 2025 als Grundlage für die neu zu berechnende Grundsteuer. Die Reform der Grundsteuer wird sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden ab dem Jahr 2025 auswirken.
Warum überhaupt eine Reform der Grundsteuer?
Die Grundsteuer basiert auf den Einheitswerten. Diese wurden letztmals flächendeckend in einer Hauptfeststellung zum 1.1.1964 nach den Wertverhältnissen in diesem Zeitpunkt ermittelt. Während sich die Wertverhältnisse seither sehr unterschiedlich entwickelt haben, blieben die Einheitswerte unverändert. Mit Urteil vom 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht deshalb die Verwendung der Einheitswerte von 1964 als Basis für die Grundsteuer für verfassungswidrig und verpflichtete den Bundesgesetzgeber, bis Ende 2019 die Grundsteuer neu zu regeln. In einer Übergangszeit bis 2024 darf das bisherige Recht noch angewendet werden. Ab 2025 muss die Grundsteuer auf Grundlage neu ermittelter Werte erhoben werden.
Die gesetzliche Neuregelung
Im Herbst 2019 hat der Bundesgesetzgeber die Reform beschlossen. Er hat dabei den Ländern die Möglichkeit eröffnet, vom bundesgesetzlichen Grundsteuerrecht abzuweichen und landesspezifische Regelungen zu erlassen. Davon hat der Landtag von Baden-Württemberg Gebrauch gemacht und am 4. November 2020 ein Landesgrundsteuergesetz beschlossen. Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie auch auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/grundsteuer/.
Die Eckpunkte der Neuregelung in Baden-Württemberg
- Wie bisher unterliegen der Grundsteuer die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B).
- Auch verfahrensrechtlich bleibt es beim bisher bekannten dreistufigen Verfahren: Die örtlich zuständigen Finanzämter (Lagefinanzämter) bewerten den steuerpflichtigen Grundbesitz und stellen die Grundsteuerwerte (bisher: Einheitswerte) durch Grundsteuerwertbescheide fest. In einem weiteren Schritt berechnen sie die Grundsteuermessbeträge und setzen diese durch Grundsteuermessbescheide fest. Die Gemeinden/Städte setzen den örtlichen Hebesatz jeweils für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B fest, erlassen die Grundsteuerbescheide und erheben die Grundsteuer.
- Die Bewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) erfolgt in Anlehnung an die Bundesregelung in einem Ertragswertverfahren: Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen werden dabei mit vom Gesetzgeber vorgegebenen typisierten Reinertragswerten bewertet. Der Grundsteuerwert des Betriebs wird mit der Steuermesszahl 0,55 Promille vervielfacht und ergibt den Grundsteuermessbetrag. Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, werden Steuergegenstand der Grundsteuer B.
- Die Bewertung der bebauten und unbebauten Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) orientiert sich ausschließlich an den Bodenwerten. Der Landesgesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, auch die Gebäude in die Bewertung einzubeziehen. Der Bodenwert, so seine Überlegung, spiegele den Verkehrswert eines (fiktiv) unbebauten Grundstücks lageabhängig wider und verkörpere das abstrakte Nutzenpotenzial eines Grundstücks. Grundlage sind die von den Gutachterausschüssen zu ermittelnden Bodenrichtwerte. Maßgebend ist der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet. Soweit von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt wurde, ist der Wert des Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten. Der Grundsteuerwert ergibt sich aus der Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert.
Der Grundsteuerwert wird mit einer Steuermesszahl (1,3 Promille) multipliziert. Daraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag, der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte bebaute Grundstücke wird die Steuermesszahl um einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent gemindert, beträgt also 0,91 Promille.
- Der Grundsteuermessbetrag wird, wie bisher, mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde/Stadt multipliziert, woraus sich die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt, die von der Gemeinde/Stadt mit Steuerbescheid oder durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt wird.
Grafik (rechte Seite) Grundsteuer in Baden-Württemberg ab 2025
Alternativtext zu dieser Grafik:
Bewertungsverfahren Finanzamt:
Grundstücksfläche wird mit dem Bodenrichtwert multipliziert. Es entsteht ein Grundstückswert.
Messbetragsverfahren Finanzamt:
Der errechnete Grundstückswert wird anschließend mit der Steuermesszahl multipliziert.
Daraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag.
Festsetzung durch Gemeinde:
Der Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
So entsteht die Grundsteuer.
Zunächst steht die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte zum Stichtag 1. Januar 2022 an. In Baden-Württemberg sind 5,6 Millionen Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft von den Finanzämtern auf diesen Zeitpunkt neu zu bewerten. Grundlage für die Bewertung der bebauten und unbebauten Grundstücke des Grundvermögens sind die von den Gutachterausschüssen der Gemeinden zum 1. Januar 2022 zu ermittelnden und zu veröffentlichenden Bodenrichtwerte. Anknüpfend an diese Grundsteuerwerte setzen die Finanzämter die ab 1. Januar 2025 geltenden neuen Grundsteuermessbeträge fest, die der Grundsteuer ab 2025 zugrunde gelegt werden.
In Zeitabständen von sieben Jahren sollen die Grundsteuerwerte dann aktualisiert werden, ebenso die daran anknüpfenden Grundsteuermessbeträge. Dafür will die Finanzverwaltung ein vollautomatisiertes, modernes Bewertungsverfahren einsetzen. Das ist jedoch für den Auftakt noch nicht vollumfänglich möglich. Für die erste Wertermittlung zum 1. Januar 2022 müssen die Steuerpflichtigen deshalb die relevanten Daten, insbesondere die Grundstücksgröße und den Bodenrichtwert, mittels elektronischer Steuererklärung dem Finanzamt übermitteln. Bei der nächsten zum 1. Januar 2029 vorgesehenen flächendeckenden Aktualisierung der Grundsteuerwerte (Hauptfeststellung) - auf der Grundlage der auf diesen Zeitpunkt von den Gutachterausschüssen zu ermittelnden Bodenrichtwerte - soll dieser Aufwand dann weitgehend entfallen können.
Um eine zügige Umsetzung sicherzustellen, werden die Steuerpflichtigen im Laufe des Jahres 2022 von der Finanzverwaltung voraussichtlich durch eine Allgemeinverfügung aufgefordert, eine Erklärung für ihren Grundbesitz einzureichen. Hierfür wird das Aktenzeichen des Finanzamts für das jeweilige Grundstück benötigt. Dieses ist auf dem aktuellen Grundsteuerbescheid der Gemeinde/Stadt mit angegeben. Die Finanzämter berechnen aus den Angaben den Grundsteuerwert, legen den Steuermessbetrag fest und teilen beides den Steuerpflichtigen per Bescheid mit. Auch die Kommunen erhalten die von ihnen benötigen Daten.
Auf Basis der Vorarbeit der Finanzämter kann jede einzelne Stadt und Gemeinde bis Anfang 2025 den kommunalen Hebesatz berechnen und beschließen. Anschließend erstellt und versendet die Kommune die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 an die Steuerpflichtigen. Die neue Grundsteuer in Baden-Württemberg ist dann umgesetzt.
Was bedeutet die Grundsteuerreform in Euro und Cent für die einzelnen Grundstücke?
Derzeit sind noch keine belastbaren Aussagen dazu möglich, wie hoch die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 für die einzelnen Grundstücke ausfallen und welche Belastungsveränderungen es geben wird! Entscheidend dafür ist neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen der künftige im Jahr 2025 anzuwendende Hebesatz. Diesen kann die Gemeinde/Stadt erst ermitteln, wenn sie aus den Messbescheiden des Finanzamts die Summe der neuen Messbeträge kennt. Diese Datenbasis wird den Gemeinden/Städten voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2024 vollständig vorliegen. Vorher lässt sich nicht absehen, ob und inwieweit der Hebesatz gegenüber dem bisherigen Hebesatz erhöht oder ermäßigt werden muss, um das für 2025 angestrebte Grundsteueraufkommen zu erreichen. Anders ausgedrückt: Je nach der Veränderung der neuen Messbeträge gegenüber den bisherigen Messbeträgen kann bereits mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz das angestrebte Aufkommen erzielt werden. Andererseits kann auch ein deutlich höherer Hebesatz nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen. Daher können auch Beispielsberechnungen mit dem bisherigen Hebesatz nicht zu belastbaren Aussagen im Hinblick auf die Höhe der künftigen Grundsteuer führen.
Auch bei insgesamt angestrebter Aufkommensneutralität wird es allerdings zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen zu Belastungsverschiebungen kommen. D.h. es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die bisherige Bewertung und damit auch die Verteilung der Grundsteuerlast auf die Grundstücke als verfassungswidrig erachtet und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgegeben wurde, die zwangsläufige Folge der Reform.
Öffentliche Bekanntmachung Schupfholz-Gehren

Öffentliche erneute, eingeschränkte Auslegung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Schupfholz-Gehren“
Der Gemeinderat der Gemeinde Vörstetten hat am 16.11.2020 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Schupfholz-Gehren“ und den Entwurf der zusammen mit ihm aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 (2) BauGB in Verbindung mit § 4a (3) Satz 2 und Satz 3 BauGB eingeschränkt erneut öffentlich auszulegen.
Ziele und Zwecke der Planung
Die Gemeinde Vörstetten ist ein attraktiver Wohnort und verzeichnet daher eine hohe Nachfrage nach Bauplätzen. In der Vergangenheit wurde zur Deckung der Wohnnachfrage verstärkt auf Maßnahmen der Innenentwicklung Wert gelegt. Da im Gemeindegebiet jedoch kaum Baugrundstücke zur Schaffung von Wohnraum mehr verfügbar sind, sieht die Gemeinde hier Handlungsbedarf, um die Bevölkerung ausreichend mit Wohnraum zu versorgen.
Die Gemeinde Vörstetten beabsichtigt dementsprechend im Ortsteil Schupfholz eine Wohnbaufläche, die unmittelbar an den Siedlungsbestand anschließen, zu entwickeln. Zur Realisierung der Planung ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich Daher hat der Gemeinderat beschlossen den Bebauungsplan „Schupfholz/Gehren“ im Verfahren nach § 13b BauGB aufzustellen.
Die Offenlage wurde vom 15.06.2020 bis einschließlich 17.07.2020 durchgeführt. Nach Durchführung der Offenlage wurden Änderungen und Ergänzungen an den Festsetzungen zum Lärmschutz vorgenommen.
Lage des Plangebiets
Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 0,74 befindet sich im Westen des Ortsteils Schupfholz auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Südlich verläuft die Kaiserstuhlstraße. Nördlich und westlich befinden sich landwirtschaftliche Flächen. Östlich grenzt bestehende Wohnbebauung an.
Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 16.11.2020. Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Der Bebauungsplan „Schupfholz-Gehren“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Entwurf des Bebauungsplans sowie der örtlichen Bauvorschriften wird mit Begründung und zugehöriger Fachgutachten vom
27.11.2020 bis einschließlich 11.12.2020
(gemäß § 4a (3) Satz 3 BauGB angemessen verkürzte Auslegungsfrist)
im Rathaus der Gemeinde Vörstetten, Freiburger Straße 2, 79279 Vörstetten, während der üblichen Dienstzeiten (Dienstzeiten: Montag bis Freitag, vormittags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstagnachmittag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr) öffentlich ausgelegt. Ergänzend können weitere Termine vereinbart werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die DIN-Vorschriften, auf die in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird, bei der Gemeinde Vörstetten zur Einsicht bereit gehalten werden.
Aufgrund der dynamischen Entwicklung um das Corona-Virus (SARS-CoV-2) ist es jedoch ggf. erforderlich, dass die Zugänglichkeit des Rathauses eingeschränkt wird. Der Dienstbetrieb der Gemeindeverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen möglich ist. Bitte beachten Sie hierzu die Veröffentlichungen im Amtsblatt, auf unserer Homepage sowie am Rathauseingang.
Alle Unterlagen können auch ab dem 27.11.2020 auf der Homepage der Gemeinde Vörstetten unter
https://www.voerstetten.de/eip/pages/aktuelles.php
(www.voerstetten.de Aktuelles)
eingesehen werden.
Während der angemessen verkürzten Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit bei der Gemeinde Vörstetten über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und Stellungnahmen bei der Gemeinde Vörstetten (Anschrift s.o.) vorbringen. Aufgrund der aktuellen Maßnahmen um die Bekämpfung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) bitten wir darum, die Stellungnahmen möglichst per Post zu senden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen gemäß § 4a (3) Satz 2 BauGB nur zu den ergänzten und geänderten Teilen des Bebauungsplans – Ziffer 2.16 der Bebauungsvorschriften (Lärmschutz) in Verbindung mit der Schalltechnischen Untersuchung zum Verkehrslärm sowie der Schalltechnischen Untersuchung zum Gewerbelärm – abgegeben werden können. Die entsprechenden Passagen sind in den Bebauungsvorschriften durch rote Schrift hervorgehoben.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Vörstetten, 19.11.2020
gez. Lars Brügner
Bürgermeister
- Satzung
(PDF Datei - 581 KB) - BE_GE_Schall_Schupfholz_Vörstetten_Beric ht
(PDF Datei - 1,71 MB) - BE_Schall_Schupfholz_Vörstetten
(PDF Datei - 1,01 MB) - Beilagen SU B-Plan Schupfholz
(PDF Datei - 1,84 MB) - Geotech_Bericht_BG_Gehren_Schupfholz
(PDF Datei - 5,01 MB) - Umweltbeitrag
(PDF Datei - 1,39 MB) - Bebauungsvorschriften
(PDF Datei - 1,70 MB) - Begründung
(PDF Datei - 1,50 MB) - Cover
(PDF Datei - 339 KB) - Plan BPL 500 Schupfholz Gehren
(PDF Datei - 1,25 MB)
Planunterlagen zum Bebauungsplanentwurfes „Erweiterung Grub II“
- 1. Satzungen
(PDF Datei - 683 KB) - 2. Planzeichnung Erweiterung Grub II
(PDF Datei - 645 KB) - 3. Bebauungsvorschriften
(PDF Datei - 857 KB) - 4. Begründung
(PDF Datei - 1,31 MB) - 5. Umweltbericht_mit_Anlagen
(PDF Datei - 3,78 MB) - 6. Umweltrelevante Stellungnahme
(PDF Datei - 422 KB)
- Bekanntmachung_OL_Grub_II
(PDF Datei - 554 KB)
Raffinierte Ganoven nutzen allzu sorglosen Umgang beim Einkaufen Rat der Polizei: Geldbörse immer körpernah tragen
- Warnung vor Trickdieben beim Einkaufen
(PDF Datei - 574 KB)
Richtiges Befüllen und Entleeren von Schwimmbecken und Pools im eigenen Garten
Die Badezeit hat begonnen. Einen eigenen Pool im Garten zu haben ist wunderbar. Aber wie befülle ich das Becken? Wie viel Wasser benötigt der Pool? Soll ich zum Befüllen Trinkwasser aus der öffentlichen Leitung nehmen? Oder Wasser aus einem Gartenbrunnen? Und wohin mit dem gebrauchten Wasser?
Das Kommunal- und Prüfungsamt und das Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz des Landratsamtes Emmendingen haben auf die gängigsten Fragen Hinweise zum Befüllen und Entleeren von Swimmingpools zusammengestellt. Bitte beachten Sie die Hinweise, damit das Befüllen und Entleeren Ihres Pools kein teures "Vergnügen" wird.
Hinweise zur Befüllung und Entleerung von Schwimmbecken und Pools auf privaten Grundstücken:
1. Befüllung
Die Befüllung von Schwimmbecken/Pools erfolgt i. d. R. mit Frischwasser aus dem Trinkwassernetz. Man kann nicht davon ausgehen, dass Grundwasser qualitativ immer unbedenklich ist. Daher ein Appell an alle Poolbesitzer, nur hygienisch einwandfreies Wasser mit Trinkwasserqualität für die Pools zu verwenden.
Rechtslage:
Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, müssen die Wasserabnehmer nach den gemeindlichen Wasserversorgungssatzungen ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser decken. Dies gilt auch für die Befüllung von privaten Schwimmbecken/Pools (Anschluss- und Benutzungszwang). Eine Entnahme von Trinkwasser ohne Wasserzähler gilt als Wasserdiebstahl und kann strafrechtlich geahndet werden.
Eine Entnahme aus einem eigenen Brunnen ist nur zulässig, wenn für diesen Zweck eine wasserrechtliche Erlaubnis der unteren Wasserbehörde vorliegt. Diese wird i.d.R. innerorts aus Vorsorge- und Grundwasserschutzgründen für die Befüllung von Schwimmbecken/Pools im Privatbereich aufgrund des Klimawandels und des sich zunehmend einstellenden Wassermangels in den Sommermonaten nicht mehr erteilt. Es besteht hierfür auch keine Notwendigkeit, da es die Möglichkeit gibt, hygienisch einwandfreies Wasser aus dem öffentlichen Netz zu verwenden.
2. Entleerung
Poolwasser muss generell über die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation entsorgt werden. Bei Pools am Haus ist dies in der Regel kein Problem, in Kleingartenanlagen jedoch schon. Wenn keine öffentliche Abwasserentsorgung möglich ist, müssen Abwasserentsorger das Poolwasser mit einem Fahrzeug abpumpen und ordnungsgemäß entsorgen.
Wasser, das nach der Nutzung als „Schwimmbadwasser“ anfällt, ist Abwasser im Sinn des Wassergesetzes: Hierzu zählen nicht nur große Schwimmbecken, sondern auch die mobilen größeren Pools, die im Sommer im Garten aufgestellt werden. Das „Schwimmbadabwasser“ darf daher nicht auf dem Grundstück versickert, in den
Regenwasserkanal oder ein Gewässer eingeleitet, sondern muss in den öffentlichen Schmutzwasserkanal geleitet werden!
Wenn behandeltes Wasser aus dem Pool einfach versickert, in einen Regenwasserkanal oder sogar in ein natürliches Gewässer fließt, kann dies nicht nur einen negativen Einfluss auf Pflanzen haben, sondern kann auch zu einer Schädigung von Wasser- und Bodentieren sowie des Grundwassers führen.
Rechtslage:
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 54 Abs. 1 WHG) ist das Wasser, welches durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verändert worden ist, als Schmutzwasser und somit als Abwasser einzustufen. Dieses Abwasser muss nach den aktuellen Regelungen der Wassergesetze der beseitigungspflichtigen Kommune zur ordnungsgemäßen Entsorgung in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation überlassen werden.
Wasser in Schwimmbecken/Pools wird bereits durch das Baden in seinen Eigenschaften (z.B. hygienisch) verändert. Dies gilt auch völlig unabhängig von möglichen chemischen Zusätzen. Darüber hinaus stellt eine chemische Aufbereitung (wie durch z.B. Chlor etc.) eine zusätzliche Veränderung der Eigenschaften des Wassers in Schwimmbecken/Pools dar, das bei Einleitung in den Untergrund den Boden und das Grundwasser in unzulässiger Weise nachteilig beeinflusst.
3. Gebühren
Die Wasser- und die Schmutzwassergebühr wird nach der Trinkwassermenge berechnet. Die Schmutzwassergebühr entspricht demzufolge der Wassermenge, die bei der Befüllung des Pools über den Hauptwasserzähler bzw. des zusätzlichen geeichten Wasserzählers gemessen wurde. Eine Minderung der Schmutzwassergebühr ist nicht möglich, da (wie unter 2. erläutert) das Poolwasser als Schmutzwasser einzustufen ist.
Nähere Informationen über die aktuelle Höhe der Wasser- und Schmutzwassergebühr erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
4. Überwachung durch die Gemeinde
Der Anschluss- und Benutzungszwang ergibt sich aus der Gemeindeordnung (§ 11). Die Einzelheiten sind in der Wasserversorgungs- sowie der Abwassersatzung der Gemeinde geregelt. Die Gemeinde hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften der Satzungen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden (§ 11 GemO; § 44 Abs. 6 sowie § 46 Abs. 6 WG B-W).
Hierzu hat die Gemeinde sowohl ein Auskunftsrecht als auch ein Zutrittsrecht auf das Grundstück und kann somit im Bedarfsfall Kontrollen durchführen (§ 11 GemO, § 99 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a KAG). Ein Verstoß gegen den Anschluss- und Benutzungszwang stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 142 GemO).
Die Badezeit hat begonnen. Einen eigenen Pool im Garten zu haben ist wunderbar. Aber wie befülle ich das Becken? Wie viel Wasser benötigt der Pool? Soll ich zum Befüllen Trinkwasser aus der öffentlichen Leitung nehmen? Oder Wasser aus einem Gartenbrunnen? Und wohin mit dem gebrauchten Wasser?
Das Kommunal- und Prüfungsamt und das Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz des Landratsamtes Emmendingen haben auf die gängigsten Fragen Hinweise zum Befüllen und Entleeren von Swimmingpools zusammengestellt. Bitte beachten Sie die Hinweise, damit das Befüllen und Entleeren Ihres Pools kein teures "Vergnügen" wird.
Hinweise zur Befüllung und Entleerung von Schwimmbecken und Pools auf privaten Grundstücken:
1. Befüllung
Die Befüllung von Schwimmbecken/Pools erfolgt i. d. R. mit Frischwasser aus dem Trinkwassernetz. Man kann nicht davon ausgehen, dass Grundwasser qualitativ immer unbedenklich ist. Daher ein Appell an alle Poolbesitzer, nur hygienisch einwandfreies Wasser mit Trinkwasserqualität für die Pools zu verwenden.
Rechtslage:
Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, müssen die Wasserabnehmer nach den gemeindlichen Wasserversorgungssatzungen ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser decken. Dies gilt auch für die Befüllung von privaten Schwimmbecken/Pools (Anschluss- und Benutzungszwang). Eine Entnahme von Trinkwasser ohne Wasserzähler gilt als Wasserdiebstahl und kann strafrechtlich geahndet werden.
Eine Entnahme aus einem eigenen Brunnen ist nur zulässig, wenn für diesen Zweck eine wasserrechtliche Erlaubnis der unteren Wasserbehörde vorliegt. Diese wird i.d.R. innerorts aus Vorsorge- und Grundwasserschutzgründen für die Befüllung von Schwimmbecken/Pools im Privatbereich aufgrund des Klimawandels und des sich zunehmend einstellenden Wassermangels in den Sommermonaten nicht mehr erteilt. Es besteht hierfür auch keine Notwendigkeit, da es die Möglichkeit gibt, hygienisch einwandfreies Wasser aus dem öffentlichen Netz zu verwenden.
2. Entleerung
Poolwasser muss generell über die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation entsorgt werden. Bei Pools am Haus ist dies in der Regel kein Problem, in Kleingartenanlagen jedoch schon. Wenn keine öffentliche Abwasserentsorgung möglich ist, müssen Abwasserentsorger das Poolwasser mit einem Fahrzeug abpumpen und ordnungsgemäß entsorgen.
Wasser, das nach der Nutzung als „Schwimmbadwasser“ anfällt, ist Abwasser im Sinn des Wassergesetzes: Hierzu zählen nicht nur große Schwimmbecken, sondern auch die mobilen größeren Pools, die im Sommer im Garten aufgestellt werden. Das „Schwimmbadabwasser“ darf daher nicht auf dem Grundstück versickert, in den
Regenwasserkanal oder ein Gewässer eingeleitet, sondern muss in den öffentlichen Schmutzwasserkanal geleitet werden!
Wenn behandeltes Wasser aus dem Pool einfach versickert, in einen Regenwasserkanal oder sogar in ein natürliches Gewässer fließt, kann dies nicht nur einen negativen Einfluss auf Pflanzen haben, sondern kann auch zu einer Schädigung von Wasser- und Bodentieren sowie des Grundwassers führen.
Rechtslage:
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 54 Abs. 1 WHG) ist das Wasser, welches durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verändert worden ist, als Schmutzwasser und somit als Abwasser einzustufen. Dieses Abwasser muss nach den aktuellen Regelungen der Wassergesetze der beseitigungspflichtigen Kommune zur ordnungsgemäßen Entsorgung in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation überlassen werden.
Wasser in Schwimmbecken/Pools wird bereits durch das Baden in seinen Eigenschaften (z.B. hygienisch) verändert. Dies gilt auch völlig unabhängig von möglichen chemischen Zusätzen. Darüber hinaus stellt eine chemische Aufbereitung (wie durch z.B. Chlor etc.) eine zusätzliche Veränderung der Eigenschaften des Wassers in Schwimmbecken/Pools dar, das bei Einleitung in den Untergrund den Boden und das Grundwasser in unzulässiger Weise nachteilig beeinflusst.
3. Gebühren
Die Wasser- und die Schmutzwassergebühr wird nach der Trinkwassermenge berechnet. Die Schmutzwassergebühr entspricht demzufolge der Wassermenge, die bei der Befüllung des Pools über den Hauptwasserzähler bzw. des zusätzlichen geeichten Wasserzählers gemessen wurde. Eine Minderung der Schmutzwassergebühr ist nicht möglich, da (wie unter 2. erläutert) das Poolwasser als Schmutzwasser einzustufen ist.
Nähere Informationen über die aktuelle Höhe der Wasser- und Schmutzwassergebühr erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
4. Überwachung durch die Gemeinde
Der Anschluss- und Benutzungszwang ergibt sich aus der Gemeindeordnung (§ 11). Die Einzelheiten sind in der Wasserversorgungs- sowie der Abwassersatzung der Gemeinde geregelt. Die Gemeinde hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften der Satzungen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden (§ 11 GemO; § 44 Abs. 6 sowie § 46 Abs. 6 WG B-W).
Hierzu hat die Gemeinde sowohl ein Auskunftsrecht als auch ein Zutrittsrecht auf das Grundstück und kann somit im Bedarfsfall Kontrollen durchführen (§ 11 GemO, § 99 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a KAG). Ein Verstoß gegen den Anschluss- und Benutzungszwang stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 142 GemO).

Mo, 27.03.2023 20:00 Uhr
Vortragsveranstaltung
Wo: Bürgersaal Rathaus
Veranstalter: Freie Wähler Vörstetten
Vortragsveranstaltung
Wo: Bürgersaal Rathaus
Veranstalter: Freie Wähler Vörstetten
Di, 28.03.2023 18:30 Uhr
Notfalltraining
Wo: Rettungszentrum
Veranstalter: DRK & Feuerwehr Vörstetten
Notfalltraining
Wo: Rettungszentrum
Veranstalter: DRK & Feuerwehr Vörstetten
Mi, 29.03.2023 19:30 Uhr
Jahreshauptversammlung
Wo: Foyer der Heinz Ritter-Halle
Veranstalter: SPD Ortsverein
Jahreshauptversammlung
Wo: Foyer der Heinz Ritter-Halle
Veranstalter: SPD Ortsverein
Fr, 31.03.2023 19:00 Uhr
Jahreshauptversammlung
Wo: Alamannen-Museum
Veranstalter: Museums- und Geschichtsverein
Jahreshauptversammlung
Wo: Alamannen-Museum
Veranstalter: Museums- und Geschichtsverein
Sa, 01.04.2023
Öffnung der Tennisplätze
Wo: Tennisplatz
Veranstalter: Tennisverein
Öffnung der Tennisplätze
Wo: Tennisplatz
Veranstalter: Tennisverein

